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Dokument-ID: 332443

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

Gebäudesanierung

Allgemeines zur Erhöhung des Hauptmietzinses

Finden die Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar anstehenden größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge keine Deckung und übersteigen sie die während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen, so kann gem § 18 Abs 1 S 1 MRG zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden.

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