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Dokument-ID: 157161

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

I. Zivilprozesse

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

1

I. Pauschalgebühren in zivilrechtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis

150

Euro

 

25

Euro

 

über

150

Euro bis

300

Euro

48

Euro

 

über

300

Euro bis

700

Euro

68

Euro

 

über

700

Euro bis

2 000

Euro

114

Euro

 

über

2 000

Euro bis

3 500

Euro

182

Euro

 

über

3 500

Euro bis

7 000

Euro

335

Euro

 

über

7 000

Euro bis

35 000

Euro

792

Euro

 

über

35 000

Euro bis

70 000

Euro

1 556

Euro

 

über

70 000

Euro bis

140 000

Euro

3 112

Euro

 

über

140 000

Euro bis

210 000

Euro

4 670

Euro

 

über

210 000

Euro bis

280 000

Euro

6 227

Euro

 

über

280 000

Euro

350 000

Euro

7 783

Euro

 

über

350 000

Euro

 

1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro

 

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

196 Euro je Sprache

 

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. (BGBl. I Nr. 156/2015)

2.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an. (BGBl. I Nr. 61/2022)

2a.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. (BGBl. I Nr. 61/2022)

3.

Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4.

Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder

  1. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder
  2. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.

Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen. (BGBl. I Nr. 61/2022)

5.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

6.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

7.

In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro. (BGBl. I Nr. 156/2015)

9.

Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren. (BGBl. II Nr. 160/2020)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

2

Pauschalgebühren in zivilrechtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis

150

Euro

 

20

Euro

 

über

150

Euro bis

300

Euro

44

Euro

 

über

300

Euro bis

700

Euro

75

Euro

 

über

700

Euro bis

2 000

Euro

154

Euro

 

über

2 000

Euro bis

3 500

Euro

304

Euro

 

über

3 500

Euro bis

7 000

Euro

609

Euro

 

über

7 000

Euro bis

35 000

Euro

1 219

Euro

 

über

35 000

Euro bis

70 000

Euro

2 288

Euro

 

über

70 000

Euro bis

140 000

Euro

4 579

Euro

 

über

140 000

Euro bis

210 000

Euro

6 867

Euro

 

über

210 000

Euro bis

280 000

Euro

9 156

Euro

 

über

280 000

Euro

350 000

Euro

11 446

Euro

 

über

350 000

Euro

 

1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 6 071 Euro

 

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an. (BGBl. I Nr. 86/2021)

2.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

3.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

4.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro. (BGBl. I Nr. 156/2015)

6.

Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren. (BGBl. II Nr. 160/2021)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren
a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse (BGBl. I Nr. 118/2013)

bis

2 000

Euro

228

Euro

über

2 000

Euro bis

3 500

Euro

381

Euro

über

3 500

Euro bis

7 000

Euro

762

Euro

über

7 000

Euro bis

35 000

Euro

1 526

Euro

über

35 000

Euro bis

70 000

Euro

3 051

Euro

über

70 000

Euro bis

140 000

Euro

6 104

Euro

über

140 000

Euro bis

210 000

Euro

9 156

Euro

über

210 000

Euro bis

280 000

Euro

12 211

Euro

über

280 000

Euro bis

350 000

Euro

15 263

Euro

über

350 000

Euro

2,4 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 8 096 Euro

b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen (BGBl. I Nr. 118/2013)

5 % vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 884 Euro

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO. (BGBl. I Nr. 118/2013)

1a.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 an. (BGBl. I Nr. 86/2021)

2.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

3.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

4.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro. (BGBl. I Nr. 156/2015)

6.

Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 Euro. Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren. (BGBl. I Nr. 86/2021)

7.

Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1. (BGBl. I Nr. 61/2022)

8.

In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten. (BGBl. I Nr. 118/2013)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

4

I. Pauschalgebühren

 

 

 

a) in Exekutionsverfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

bis

150

Euro

 

 

28

Euro

 

über

150

Euro bis

300

Euro

50

Euro

 

über

300

Euro bis

700

Euro

60

Euro

 

über

700

Euro bis

2 000

Euro

80

Euro

 

über

2 000

Euro bis

3 500

Euro

100

Euro

 

über

3 500

Euro bis

7 000

Euro

150

Euro

 

über

7 000

Euro bis

35 000

Euro

200

Euro

 

über

35 000

Euro bis

70 000

Euro

300

Euro

 

über

70 000 Euro

300 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

 

b) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 419 EO) 

15

Euro

 

II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden

 

 

a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z I lit. b angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

150 % der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 

b) gegen Entscheidungen nach Z I lit. b

31 Euro

 

III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse 

 

 

a) gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

200 % der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 

b) gegen Entscheidungen nach Z I lit. b

46 Euro

Anmerkungen

1.

Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten. 

1a.

(Anm. d. Red.: Anm. 1a wurde gem. BGBl. I Nr. 86/2021 aufgehoben.)

2.

Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. 

3.

In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren. 

5.

Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. a umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 152 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten. 

6.

(Anm. d. Red.: Anm. 6 wurde gem. BGBl. I Nr. 86/2021 aufgehoben.)

7.

Gebührenfrei sind Exekutionsanträge und Rechtsmittel, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro. 

8.

In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21. Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt. (BGBl. I Nr. 61/2022)

9.

In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des § 21.

(BGBl. I Nr. 86/2021)