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WEKA (epu) | News | 21.05.2018

Kosten für die Überprüfung von Gasanlagen auf Bestandnehmer überwälzbar?

Legt eine Vertragsklausel fest, dass die „Kosten der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen“ einer Gasanlage von der Mieterin zu tragen sind, so handelt es sich dabei nicht um einen Erhaltungsaufwand.

Geschäftszahl

10 Ob 69/17w; OGH; 20.02.2018

Norm

§§ 879 Abs 3, 1096 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Legt die Klausel eines Bestandvertrages fest, dass die „Kosten der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen“ einer Gasanlage von der Mieterin zu tragen sind, so handelt es sich bei den damit angesprochenen Aufwendungen nicht um solche der Erhaltung. Mit der Vertragsbestimmung werden daher keineswegs Erhaltungskosten auf die Bestandnehmerin überwälzt. § 1096 ABGB ist somit nicht einschlägig.

OGH: Im vorliegenden Fall hatte eine Konsumentin einen Flüssiggastank samt Tankarmaturen in Bestand genommen. Der Vertrag, am 26.09.1991 unter Verwendung eines Formblattes der nunmehr beklagten Bestandgeberin abgeschlossen, enthielt ua unter dem Titel „Instandhaltung des Bestandgegenstandes“ eine Klausel, deren Absatz 8 die Bestandnehmerin zur ersatzlosen Tragung der „Kosten der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen des Bestandgegenstandes“ verpflichtete. In den Folgejahren bezahlte die Kundin entsprechend für die gesetzlich dem Betreiber vorgeschriebenen amtlichen Prüfungen insgesamt EUR 1.643,65. In der Folge begehrte sie jedoch den Ersatz der Prüfgebühren von der Bestandgeberin, da diese Kosten gem § 1096 Abs 1 ABGB als Instandhaltungspflicht dem Bestandgeber oblägen und ihre generelle Überwälzung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei. Ihrer Ansicht nach seien die angefallenen Prüfungskosten nämlich nicht Betriebskosten, sondern Kosten der Erhaltung des Bestandgegenstandes. Die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der sichere Betrieb gehörten zum Erhalt des Bestandgegenstandes und daher seien auch die gesetzlichen Prüf- und Wartungspflichten entsprechend einzuordnen – sie dienten nämlich der Sicherstellung, dass vom Bestandobjekt keine Gefahr ausgehe. Die bisher von der Kundin getragenen Kosten seien somit nach §§ 1097 iVm 1036 ABGB zu ersetzen.

Dieser Ansicht war nicht zu folgen. Die Kosten, welche der Bestandnehmerin infolge der gesetzlich oder behördlich vorgesehenen Überprüfungen entstanden, sind nicht als Instandhaltungsarbeiten iSd § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB anzusehen. Nach der genannten Gesetzesbestimmung schuldet der Bestandgeber die Erhaltung im brauchbaren Zustand und die Verschaffung des störungsfreien Gebrauchs. Nach den Feststellungen sollten die Überprüfungen jedoch nicht die Erhaltung der Bestandsache sicherstellen, sondern dienten der Kontrolle der Funktion und der Sicherheit der gesamten von der Bestandnehmerin betriebenen Gasanlage. Gem § 12 bgld GSG ist die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen Aufgabe des Betreibers, in diesem Fall somit der Kundin. Die gesetzlichen Überprüfungen bezogen sich außerdem auch auf Teile der Gasanlage (etwa Kessel und Radiatoren), die gar nicht von der Beklagten in Bestand gegeben wurden.

Die strittige Klausel des Bestandvertrages betraf nicht die Behebung allenfalls vorliegender, durch die Prüfungen entdeckten Mängel, sondern nur die Kosten der Überprüfung. Die wiederkehrenden Überprüfungen einer Gasanlage sind keine typischen Bestandgeberpflichten wie dies etwa bei der Erlangung baurechtlicher Bewilligungen der Fall wäre. Auch kann nach dem dispositiven Recht außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen Bewilligungen vertraglich generell dem Bestandnehmer überbunden werden.

Die fragliche Vertragsklausel stellte demnach nur klar, dass die Kosten der wiederkehrenden Überprüfungen der von der Kundin betriebenen Gasanlage auch in Bezug auf die Bestandsache von ihr zu tragen seien. Da also Gegenstand der Bestimmung nicht die vertragliche Überwälzung von Erhaltungskosten des Bestandgegenstandes auf die Bestandnehmerin war, verstieß diese nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB.

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