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Bedungener Vertragszweck – zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG
Der Beklagte ist aufgrund des Mietvertrags vom 18.08.1990 Mieter des Geschäftslokals *****, „zum Betrieb eines Obst- u. Gemüsegeschäftes“. Dieses Mietobjekt, das unmittelbar an den *****markt angrenzt, wurde schon vom Vormieter des Beklagten als Lager für den am Markt betriebenen Obst- und Gemüsestand verwendet. Das gemietete Lokal verfügte ursprünglich weder über Strom noch Heizung. In den Nachtstunden wurde der Marktstand jeweils in das Geschäftslokal geschoben; lediglich das Gestell des Schiebestands blieb draußen stehen. Im Geschäftslokal selbst wurden nur bei großer Kälte Waren verkauft. Der Beklagte übernahm 1990 nicht nur den vom Vormieter betriebenen Marktstand, sondern schloss über Vermittlung des Vormieters seinerseits einen Mietvertrag über das gegenständliche Lokal mit dem Kläger (bzw mit dessen Rechtsvorgängerin) ab. Der Beklagte benützte das Geschäftslokal in der Folge genauso wie sein Vorgänger; es wurde daher nur bei großer Kälte zu Verkaufszwecken verwendet.