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Dokument-ID: 379064

Judikatur | Leitsatz

Keine Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen

Eine Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen durch Deckendurchbruch und Herstellung eines Stiegenaufganges ist nicht verkehrsüblich. Grundsätzlich ist die Rsp sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen.

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