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Dokument-ID: 1064641

Benedikt Suhsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag

Rechtsprechung

Zielsetzung des Denkmalschutzes ist die Erhaltung des übernommenen Kulturgutes (VwGH 9.9.1976, Zl 839/76).

Das Bestehen einer nach dem DMSG qualifizierten, etwa kulturellen Bedeutung allein rechtfertigt nicht die Unterschutzstellung. Dies ist ja wichtig, weil ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude hinsichtlich der Änderung oder gar Zerstörung seiner Substanz besonders geschützt ist. Es muss für eine Unterschutzstellung dazu kommen, dass die Erhaltung des Gegenstandes wegen einer solchen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Frage hat die Behörde als Rechtsfrage für sich allein und unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen der Amtssachverständigen zu lösen (VwGH 14.9.1981, Slg 10.533/A).

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