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Dokument-ID: 788152

Angela Yonkova | News | 09.10.2015

Zur Verkehrsüblichkeit einer Änderung iSd § 16 Abs. 2 Z 2 WEG 2002 am Beispiel "nachträgliche Heizungsänderung"

Die Verkehrsüblichkeit gehört zu den Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 vornehmen kann. Die Beurteilung ist einzelfallbezogen. Wie hat der OGH in diesem Fall entschieden?

Geschäftszahl

OGH 19.06.2015, 5 Ob 113/15a

Norm

§ 16 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Die Verkehrsüblichkeit gehört zu den Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG vornehmen kann. Die Beurteilung ist einzelfallbezogen, Maßstäbe sind die allgemeine Lebensführung und die Beschaffenheit des Hauses und seines Umfelds.

§ 16 Abs 2 WEG 2002 regelt das Recht eines Wohnungseigentümers Änderungen in Bezug auf die Wohnung vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass es dabei zu keiner Schädigung des Hauses oder Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer kommt. Bei einer Änderung, die auch allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft – wie hier im vorliegenden Fall die Zentralheizungsanlage und den Heizraum des Hauses–, wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Änderung der Verkehrsüblichkeit entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.
 
 Bei dieser Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit maßgeblich.
 

Relevant ist noch die Frage, ob die durchzuführende Änderung als Ziel die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung des Objekts hat.

Ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers in Bezug auf die Änderung kann nicht durch jeden verständlichen Wunsch begründet werden. Eine nachträgliche Umrüstung einer Fußbodenheizung von einem Hoch- auf ein Niedrigtemperatursystem, die zwar das subjektive Wärmeempfinden der Bewohner positiv beeinflusst, jedoch keine Grundvoraussetzung für ein erträgliches Wohnen darstellt, begründet nicht zwingend ein wichtiges Interesse.

Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderung nach § 16 Abs 2 Z2 WEG 2002 sind sowohl die allgemeine Lebensführung, als auch die Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds maßgeblich.

Im vorliegenden Fall wurde nur das Objekt der Antragstellerin umgerüstet, deshalb kann von einer Verkehrsüblichkeit nicht gesprochen werden, auch schon allein deshalb nicht, weil eine solche nachträgliche Heizungsänderung aus Platzgründen für andere Wohnungen gar nicht möglich wäre. Im Heizraum steht nämlich kein Platz hierfür zur Verfügung.

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