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Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 81. Befugnisse und Tätigkeit des Verwalters
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Der Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach § 26a. Er ist befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und diese zu verwerten. Mitteilungen des Verwalters, mit denen ein Pfandrecht erworben wird (§ 294 Abs. 2, § 328 Abs. 2), haben nachweislich zu geschehen; sie haben die Wirkung einer Zustellung. Auf Ersuchen des Verwalters kann das Gericht Zustellungen vornehmen, insbesondere wenn der Erwerb eines Pfandrechts durch Mitteilung nicht erreicht werden kann, und die Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register veranlassen sowie die Vornahme von einzelnen Vollzugshandlungen durch das Vollstreckungsorgan anordnen.
(2) Der Verwalter darf die Liegenschaften, Geschäftsräume und Wohnung des Verpflichteten betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Verpflichtete hat dem Verwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Verwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Im Verhältnis zu Dritten ist der Verwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.
(4) Der Verwalter kann mit dem Verpflichteten im Namen des betreibenden Gläubigers Ratenzahlungsvereinbarungen treffen, wenn der betreibende Gläubiger dies nicht im Exekutionsantrag ablehnte.
(5) Der Verwalter hat die Art der Verwertung festzulegen und die beabsichtigte Art der Verwertung sowie den dabei voraussichtlich erzielbaren Erlös den Parteien zumindest 14 Tage vor deren Durchführung bekanntzugeben. Den Erlös hat der Verwalter unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen.
(6) Der Verwalter ist zum gerichtlichen Erlag oder zur Sicherstellung nur aufgrund eines auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten ergangenen Auftrags des Exekutionsgerichts verpflichtet.
(7) Der Verwalter ist berechtigt, für Handlungen von Dritten, die für die Durchführung seiner Tätigkeiten erforderlich sind, einen Kostenvorschuss vom betreibenden Gläubiger zu verlangen, widrigenfalls die Handlung unterbleiben kann.
(8) Der Verwalter bedarf zur Geltendmachung gepfändeter Forderungen und Vermögensrechte, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, keiner gesonderten Ermächtigung des Exekutionsgerichts.
(9) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die für das Vollstreckungsorgan geltenden allgemeinen Bestimmungen auch auf den Verwalter anzuwenden. Der Verwalter kann von den allgemeinen Bestimmungen jedoch abweichen, soweit diese nicht zur Wahrung der Interessen des Verpflichteten oder Dritter geboten sind; der Verwalter kann auch gesetzliche Fristen überschreiten, sofern solche Fristen in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.
(BGBl. I Nr. 86/2021)