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Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz
Äußerungsmöglichkeit beim Umlaufbeschluss – Beispiel Verwalterkündigung
OGH: Hinsichtlich der Anforderungen an die Willensbildung im Wohnungseigentum durch einen Umlaufbeschluss wird darauf hingewiesen, dass allen Mit- und Wohnungseigentümern – auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition – Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Laut bereits ergangener Rechtsprechung umfasst dies sowohl die Option einer Werbung für den eigenen Standpunkt als auch die eigenen Stimmabgabe. Der Grund hierfür besteht darin, dass den einzelnen Wohnungseigentümern nicht der Eindruck vermittelt werden soll, sie könnten die Beschlussfassung ohnehin nicht mehr verhindern und der Versuch einer argumentativen Gegenwehr lohne sich gar nicht (5 Ob 85/11b immolex 2012/39, 118 [Limberg]; vgl auch 5 Ob 118/02t wobl 2004/39 [Vonkilch]).