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Dokument-ID: 144338

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisse einer Abstimmung entstehen, entscheidet der Senat.