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Keine geltungserhaltende Reduktion von unklaren Regelungen im Individualprozess
Gemäß § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das damit geforderte Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. Zu der auch im gegenständlichen Fall infrage stehenden Vereinbarung, wonach Mieter dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch und Sturmschäden zustimmen bzw bestehenden Vereinbarungen beitreten, hat der Oberste Gerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung erkannt, dass sie trotz ihrer Orientierung am Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 6 MRG dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG vor allem deshalb widerspreche, weil nicht darüber aufgeklärt werde, was für den Durchschnittsverbraucher auch nicht durchschaubar sei, dass sich dadurch eine erhöhte Betriebskostenbelastung ergebe. Werde nämlich eine solche Zustimmung nicht erteilt, sei es gesetzlich nicht zulässig, entsprechende Versicherungsprämien auf die Mieter als Betriebskosten zu überwälzen.