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Räumungsklagen als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN
OGH: Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt der Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten vor, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Von § 49 Abs 2 Z 5 sind folgende Streitigkeiten erfasst: „alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen (§ 1 Abs 1 MRG) und aus dem im § 1103 ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse, schließlich Streitigkeiten zwischen wem immer über verbotene Ablösen (§ 27 MRG)“. Nach diesem klaren Wortlaut werden also nur Streitigkeiten aus Bestandverträgen, genossenschaftlichen Nutzungsverträgen und Teilpachtverträgen erfasst. Nach hA darf die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht extensiv ausgelegt werden. Diese Regelung darf daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge angewandt werden; nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse oder auf ein Benutzungsverhältnis aus einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrecht oder eine jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung. Räumungsklagen sind nur dann Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, jedoch nicht, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. Im vorliegenden Rechtsfall geht es nicht um die Durchsetzung eines Räumungsbegehrens unter Berufung auf die Beendigung eines Schuldverhältnisses nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, sondern um die Beendigung einer behaupteten rechtsgrundlosen Benützung bestimmter Teile der Liegenschaft des Klägers. Die Rechtsunwirksamkeit von Bestandverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte wurde nicht behauptet. Vom Berufungsgericht wurde daher zutreffend eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen.