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Dokument-ID: 697253
WEKA (gau) | Judikatur | Leitsatz
Zur Anbringung einer Kameraattrappe
OGH: Im vorliegenden Fall wurde eine Attrappe einer Videokamera auf der Außenwand eines Hauses angebracht, um einen Garten und eine Garage zu überwachen. Es war zunächst zu klären, in welchem Verfahren der Rechtstreit zu entscheiden war. Duldungsansprüche des Mieters, Unterlassungs-, Entfernungs- und Wiederherstellungsansprüche sind nach der Rechtsprechung im Außerstreitverfahren zu verfolgen. Eigenständige vertragliche Ansprüche sind hingegen im Rechtsweg durchzusetzen.