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Der nachteilige Gebrauch des Bestandsgegenstandes – Verwahrlosung des Bestandobjekts
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger dauernde vertragswidrige Benützung des Bestandsobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder auch lediglich droht. Dieser Fall liegt aber auch vor, wenn das Verhalten des Mieters geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters oder der Mitmieter zu schädigen oder auch zu gefährden. Laut ständiger Rechtsprechung stellt eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- und Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat einen erheblichen nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand dar.