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§ 4 WEG 2002
Dieser Paragraf ist durch das WEG 2002 neu aufgenommen worden und betrifft das Regelungsbedürfnis der Rechtszuständigkeit auf Vermieterseite bei so genannten „Altmietverhältnissen“, also bei nachträglicher Begründung von WE an einem vermieteten Objekt. Es sollte die Aktiv- und Passivlegitimation für ein gerichtliches Verfahren im Vorhinein einigermaßen gesichert beurteilt werden können: Im Fall der nachträglichen Begründung von Wohnungseigentum an einem vermieteten wohnungseigentumstauglichen Objekt soll dem neuen Wohnungseigentümer – und nur diesem – die Rechtsstellung des Vermieters zukommen. Dieser kann daher sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis allein gegen den Mieter geltend machen. Umgekehrt soll auch der Mieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis nur gegen den betreffenden Wohnungseigentümer – als seinen nunmehr einzigen Vertragspartner – erheben können, dies freilich vorbehaltlich der Regelungen in Abs 2 sowie Abs 3 (Regierungsvorlage 989 BlgNR XXI. GP, 38).