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WEKA (wed) | Judikatur | Leitsatz
Anspruch auf Entfernung einer Videoüberwachungskamera auf dem Nachbargrundstück
OGH: Es kann für die Zulässigkeit einer systematischen, identifizierenden und verdeckten Videoüberwachung nicht darauf ankommen, ob sich ex post herausstellt, dass der Eigentümer der von der Überwachung betroffenen Liegenschaft konkret diese Liegenschaft nicht nützt. Vielmehr ist die Zulässigkeit ex ante zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist ein Recht des Liegenschaftseigentümers zu bejahen, wonach die auf einer Liegenschaft ein- und ausgehenden Personen nicht systematisch beobachtet werden dürfen. Damit also die Privatsphäre des Liegenschaftseigentümers gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dass er nicht ständig damit rechnen muss, dass die Nutzung bzw Nichtnutzung seiner Liegenschaft durch ihn selbst oder Dritte systematisch überwacht und kontrolliert wird. Es besteht eine Aktivlegitimation des Vermieters für seinen Anspruch auf Entfernung einer Videokamera bzw Videokameraattrappe gegen den Mieter.