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Räumungsklagen als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN
OGH: Vom klaren Wortlaut des § 49 Abs 2 Z 5 JN werden nur Streitigkeiten aus Bestandverträgen, genossenschaftlichen Nutzungsverträgen und Teilpachtverträgen erfasst. Nach herrschender Auffassung darf die (Zuständigkeits-)Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht ausdehnend ausgelegt werden und damit auch gleichermaßen die darauf ausdrücklich bezugnehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach § 502 Abs 5 ZPO. Daher sind sie nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge anzuwenden. Auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse und auf ein Benutzungsverhältnis aus einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechts oder eine jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung (hier unter Familienangehörigen) sind sie nicht anzuwenden. Räumungsklagen sind deshalb nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren, wenn sie aus einer Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren. Sie sind aber nicht als solche anzusehen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen.