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WEKA (gau) | News | 17.09.2014

Zur Anbringung einer Kameraattrappe

Der durch eine Videokameraattrappe erzeugte Überwachungsdruck kann im Einzelfall als Eingriff in die Privatsphäre beurteilt werden.

Geschäftszahl

OGH 26.06.2014, 8 Ob 47/14s

Norm

§ 9 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Der durch eine Videokameraattrappe erzeugte Überwachungsdruck kann im Einzelfall als Eingriff in die Privatsphäre beurteilt werden.

OGH: Im vorliegenden Fall wurde eine Attrappe einer Videokamera auf der Außenwand eines Hauses angebracht, um einen Garten und eine Garage zu überwachen. Es war zunächst zu klären, in welchem Verfahren der Rechtstreit zu entscheiden war. Duldungsansprüche des Mieters, Unterlassungs-, Entfernungs- und Wiederherstellungsansprüche sind nach der Rechtsprechung im Außerstreitverfahren zu verfolgen. Eigenständige vertragliche Ansprüche sind hingegen im Rechtsweg durchzusetzen.

Die Hauswand eines Bestandobjekts stellt eine allgemeine Fläche des Hauses dar, an der ein Mitbenützungsrecht des Bestandnehmers vorliegt. Es müssen nur berechtigte Interessen vorliegen und das Haus darf weder beschädigt noch verunstaltet noch ein Nachbar gestört oder belästigt werden.

Auch Videokameras oder Kameraattrappen dürfen die Hausbewohner durch die vermeintlichen Überwachungsmaßnahmen nicht stören oder belästigen. Es gilt Persönlichkeitsrechte und Beeinträchtigungen der Privatsphäre zu verhindern. Da eine Kameraattrappe keinen realen Erfassungsbereich besitzt, ist einzig der für andere Personen entstehende Eindruck des Überwachtwerdens maßgebend. Ob für andere Personen ein Überwachungsdruck entsteht, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Auch der durch eine Videokameraattrappe geschaffene Überwachungsdruck ist als Eingriff in die Privatsphäre zu beurteilen, da sich ein Hausbewohner dadurch permanent kontrolliert fühlt. Für Nachbarn und andere Mieter darf daher nicht der Eindruck des Überwachtwerdens durch systematische, identifizierende Überwachungsmaßnahmen entstehen. Befindet sich daher eine Kamera oder Kameraattrappe an einem Ort, der die Befürchtung nahe legt, dass sich die Mitbewohner oder Nachbarn im Überwachungsbereich befinden, ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. In diesem Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Daraus folgt, dass die Anbringung einer Kamera zulässig ist, wenn sie ausschließlich den eigenen Wohn- bzw Garagenbereich überwacht.

Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.