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WEKA (bli) | News | 08.06.2011

Nachbarrechte: Keine Aktivlegitimation des Lebensgefährten des Mieters

Dem Lebensgefährten eines Mieters kommen Abwehr- oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB nicht zu. Ihm kommt nur ein familienrechtsnahes Wohnrecht zu. Seine Rechtsstellung ist nicht mit der des Bestandnehmers vergleichbar.

Geschäftszahl

OGH 22.10.2010, 9 Ob 69/10b

Norm

§§ 364, 364a ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Dem Lebensgefährten eines Mieters oder Wohnungseigentümers kommen Abwehr- oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB nicht zu. Dem Lebensgefährten kommt bloß ein familienrechtsnahes Wohnrecht zu. Seine Rechtsstellung ist nicht mit der des Bestandnehmers vergleichbar.

OGH: Eine Anspruchsberechtigung nach §§ 364, 364a ABGB kommt zunächst dem betroffenen Grundeigentümer sowie anderen am Grundstück dinglich Berechtigten, wie zB dem Fruchtnießer oder bei Gefahr der Entwertung der Sache dem Pfandgläubiger zu, nach der Rsp und der herrschenden Lehre darüber hinaus aber auch dem bloß obligatorisch Nutzungsberechtigten, wie dem Bestandnehmer. Das Bestehen nachbarrechtlicher Ansprüche wurde vom Obersten Gerichtshof auch zwischen Mit- und Wohnungseigentümern und Wohnungseigentumsbewerbern desselben Hauses bereits im Grundsätzlichen bejaht.

Da dem Lebensgefährten anders als dem Ehegatten kein aus §§ 90, 97 ABGB abgeleitetes familienrechtliches Wohnungsrecht zustehe und sich aus der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein noch keine Rechte ergeben würden, liege notgedrungen eine bewusste Gebrauchsüberlassung vor, die als Bestandvertrag zu qualifizieren sei oder dem Mietrecht bzw einer quasi-dinglichen Stellung gleichkomme.

Selbst finanzielle Beiträge des Lebensgefährten zu den Wohnungskosten könnten mangels objektiv nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs zu erschließender beiderseitiger Rechtsgeschäftsabsicht nicht zur Annahme eines konkludenten Bestandvertrags führen.

Durch die Eingehung einer Lebensgemeinschaft allein wird kein dingliches oder obligatorisches Wohnungsrecht zugunsten des an sich nicht nutzungsberechtigten Lebensgefährten begründet. Der andere, an sich nutzungsberechtigte Lebensgefährte kann daher jedenfalls bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft die Räumung seiner Wohnung verlangen. Ohne besonderen Rechtstitel kommt einem Lebensgefährten daher nur ein familienrechtsnahes Wohnungsrecht zu.

Ohne besonderen Rechtstitel etwa in Form eines zumindest konkludent abgeschlossenen Bestand- oder Gesellschaftsvertrags kommt einem Lebensgefährten an der Wohnung, hinsichtlich derer der andere Lebensgefährte nutzungsberechtigt ist, während aufrechter Lebensgemeinschaft ein bloß familienrechtsnahes Wohnungsrecht zu. Die Rechtsstellung des Lebensgefährten ist nicht mit jener eines Bestandnehmers vergleichbar. Für Abwehr- oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB kommt dem bloßen Lebensgefährten eines Mieters oder Wohnungseigentümers ebenso wie dem Ehegatten keine Aktivlegitimation zu.