Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach gerichtlicher lieferte 1724 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(185)
Mietrecht
Mietrecht
(185)
- (82) Aktuelle Mietverträge Aktuelle Mietverträge (82)
- (27) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (27)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (94) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (94)
- (6) Befristung Befristung (6)
- (12) Mietzins Mietzins (12)
- (3) Kaution/Ablöse Kaution/Ablöse (3)
- (16) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (16)
- (5) Mieterschutz Mieterschutz (5)
- (47) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (47)
- (6) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (6)
-
(94)
Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
(94)
- (47) Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentumsbegründung (47)
- (14) Eigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft (14)
- (4) Hausverwalter Hausverwalter (4)
- (8) Spezialfragen Wohnungseigentum Spezialfragen Wohnungseigentum (8)
- (24) WEG-Verträge WEG-Verträge (24)
- (8) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (8)
- (8) Grundbuchsanträge Grundbuchsanträge (8)
- (5) WEG-Novelle 2022 WEG-Novelle 2022 (5)
- (1) WEG-Novelle 2024 WEG-Novelle 2024 (1)
- (2) Wohnbaupaket 2024 Wohnbaupaket 2024 (2)
- (44) Kommentare Kommentare (44)
-
(185)
Mietrecht
Mietrecht
(185)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1210. Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Aufgrund der Klage eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch die das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
(BGBl. I Nr. 83/2014)