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Michaela Schinnagl - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Betriebskostenabrechnung – Häufige Fragen

Welche Frist gilt für die Legung der Abrechnungen?

Im Vollanwendungsbereich des MRG ist der Stichtag für die Legung der mietrechtlichen Abrechnungen der 30. Juni des jeweiligen Jahres. Zu diesem Stichtag hat der Vermieter bei Pauschalverrechnung die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres zu legen. Nur ganz selten machen Vermieter noch von der Möglichkeit der monatlichen oder vierteljährlichen Abrechnungen der Betriebskosten Gebrauch, da dies verwaltungstechnisch mehr Zeit und Geld kostet. Bis 31.12. hat der Vermieter die Möglichkeit, die gelegte Abrechnung zu korrigieren und zu ergänzen.

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