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Indizien für eine Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG bei einem Beherbergungsbetrieb
OGH: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage, ob ein Mietobjekt im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsbetriebes vermietet wurde, nur unter Bedachtnahme aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Es ist dann von einem Bestandvertrag auszugehen, wenn sich das sich ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters erkennen lässt, das eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät. Als Indizien für die Vermietung wird beispielsweise der Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt gewertet. Auch durch die längere Dauer der Vermietung wird eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht ausgeschlossen. Wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu diesem gehören.