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WEKA (gau) | Judikatur | Leitsatz
Gröbliche Benachteiligung durch Rechnungslegung mit pauschalen Positionen
OGH: Abrechnungen müssen formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, welche sich aus dem Zweck der Rechnungslegungspflicht ableiten. Dies gilt auch für den in diesem konkreten Fall vorliegenden Bestandvertrag über Objekte in einem Einkaufszentrum. Zweck ist, dem Bestandnehmer eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung zu liefern, woraus sich der Überschuss oder die Nachforderung ergibt. Die Abrechnung ist übersichtlich und nachvollziehbar zu gestalten und mit Belegen zu dokumentieren. Es kommt dabei nicht auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung, sondern auf die formell vollständige und nachvollziehbare Abrechnung an, die einer Überprüfung zugänglich ist.