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Haftung gegenüber dem Untermieter nach Räumungsvergleich
OGH: Das Untermietverhältnis ist gegenüber dem Hauptmietverhältnis selbstständig, woraus folgt, dass die Gültigkeit des Untermietvertrags und dessen Fortdauer unabhängig von der Beendigung des Hauptmietvertrages zu beurteilen ist. Aus dem Rechtsatz jedoch, wonach die warum auch immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, folgt, dass der Rechtstitel des Untermieters gemeinsam mit dem des Hauptmieters untergeht. Dies gilt gegenüber dem Vermieter, wobei sich der Untermieter diesem gegenüber auch auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Der OGH stellte ausdrücklich fest, dass das Untermietverhältnis nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis endet. Durch einen Unterbestandvertrag wird der Unterbestandgeber verpflichtet, dem Unterbestandnehmer die ungestörte Benützung des Bestandsobjekts zu ermöglichen. Ebenso wie der Bestandgeber dem Bestandnehmer bei Verschulden für jeden durch Vernachlässigung seiner Pflichten schuldhaft verursachten Schaden, insbesondere auch durch vorzeitige Beendigung des Bestandsverhältnisses haftet, ist der Unterbestandgeber dem Unterbestandnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig. Daher ist es in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Unterbestandgeber, der sein Bestandrecht freiwillig aufgibt, dem Unterbestandnehmer zum Schadenersatz verpflichtet ist, sofern nicht sowieso gegenüber dem Unterbestandnehmer ein Anspruch auf Vertragsauflösung zugestanden wäre.