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Wirksame Vereinbarung eines Entgelts für Möbelmiete
Der OGH stellte unter Bezugnahme auf die Entscheidungen 5 Ob 296/02v fest, dass ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände gesondert vereinbart werden müsse. Das sei dahin zu verstehen, dass eine Vereinbarung vorzuliegen habe, nach der für bestimmte, demnach nicht als bloßes Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen sei. Des Weiteren wies der OGH darauf hin, dass inhaltlich vom Anwendungsbereich des § 25 MRG grundsätzlich nur Leistungen des Vermieters erfasst seien, die über die Zurverfügungstellung des Bestandsgegenstandes hingingen und deren Überlassung nicht schon ohnedies im Rahmen der Mietzinsvorschriften in spezifischer Form berücksichtigt seien. Aus diesem Grund könne kein Entgelt für die Beistellung von Einrichtungsgegenständen gebühren, die Kategorienmerkmale darstellen oder für solche erforderlich seien. Darüber hinaus stellte der OGH fest, dass nach § 25 MRG nur dann ein angemessenes Entgelt vereinbart werden dürfe, wenn der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstands beistelle oder sich selbst zu anderen Leistungen verpflichte.