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Dokument-ID: 280932
Christoph Naske | Praxiswissen | Fachbeitrag
Der Kauf einer Eigentumswohnung durch einen Ausländer in Kärnten – Die Voraussetzungen einer Genehmigung
Ein Antrag auf Genehmigung gem § 14 K-GVG ist gem § 15 K-GVG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu genehmigen, wenn
- die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Nutzung dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung nicht widerspricht und
- das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Wohnsitz dienen soll und er selbst, sein Ehegatte oder seine minderjährigen Kinder an keinem anderen Grundstück in Kärnten Rechte iSd § 13 Abs 1 K-GVG erworben haben; der Erwerb von Rechten an mehr als einem Grundstück in Kärnten zur Begründung eines Wohnsitzes für den Ausländer oder seine Familie ist dann zulässig, wenn der Erwerber seit mindestens 5 Jahren vor Abschluss dieses Rechtsgeschäfts ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt oder
- das Grundstück dazu dienen soll, auf diesem die Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens zu errichten oder zu erweitern oder die Weiterführung einer auf diesem errichteten Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens zu ermöglichen, sofern das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung und den Zielsetzungen der Raumordnung nicht widerspricht oder
- es im besonderen Maße geeignet ist, zur Verwirklichung der Zielsetzung in der Raumordnung beizutragen oder
- das Grundstück dem Ausländer oder seiner Familie als Freizeitwohnsitz dienen soll und der Erwerber mindestens seit fünf Jahren vor dem Rechtserwerb ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat und nicht zu erwarten ist, dass er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt und es sich um ein Grundstück handelt, für das im Flächenwidmungsplan eine Sonderwidmung als Appartementhaus oder als sonstiger Freizeitwohnsitz besteht und auch eine aufrechte Baubewilligung für das Appartementhaus oder für das Gebäude des sonstigen Freizeitwohnsitzes vorliegt.