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Bereicherungsanspruch wegen unrichtig gelegter Abrechnung (Aktiv- bzw Passivlegitimation)
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit dem Haus B*****gasse 31. Der Beklagte ist seit ca 20 Jahren Verwalter des Hauses. Die (insgesamt drei) Kläger der verbundenen Verfahren begehrten vom Beklagten die Zahlung von EUR 2.106,46, EUR 1.422,79 und EUR 1.174,94 jeweils sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten dem Grunde nach im Ausmaß der Miteigentumsanteile der Kläger für sämtliche Schäden und Rückzahlungen aus den Abrechnungsperioden der Jahre 1999 bis 2002 aufgrund seiner Hausverwaltertätigkeit in Ansehung der vorgelegten Hausabrechnung. Die (aliquot im Verhältnis der Miteigentumsanteile) geltend gemachten Ansprüche stünden den Klägern aus den Rechtsgründen des Schadenersatzes und der unrechtmäßigen Bereicherung zu. Der Beklagte habe eine rechtswidrige Finanzgebarung bei der Hausverwaltung und -abrechnung zu verantworten; er habe erhebliche Privatausgaben unter dem Titel Betriebskosten verbucht, Betriebskostenakonti und sonstige Zahlungen der Wohnungseigentümer rechtsmissbräuchlich verwendet, für den inkriminierten Abrechnungszeitraum keine Rückzahlungen geleistet sowie Abrechnungen verspätet und erst über gerichtliche Aufforderung vorgelegt. Die Haftungsfeststellung diene der Absicherung noch ungewisser und derzeit nicht bezifferbarer Ansprüche gegen den Beklagten als Hausverwalter.