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Dokument-ID: 252531
Judikatur | Leitsatz
Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 19c WGG im außerstreitigen Verfahren
Gemäß dem mit der Wohnrechtsnovelle 2006 eingefügten § 19c WGG hat die Bauvereinigung dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e WGG vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a WGG eine Zwischenabrechnung zu legen.