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Voraussetzung für den Erfolg einer Räumungsklage
OGH: Ein qualifizierter Zinsrückstand, der die Auflösung eines Mietvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn der Mieter den Mietzins trotz ordnungsgemäßer Mahnung nicht bis zum nächsten Zinstermin bezahlt hat. Für den Erfolg der Räumungsklage gegen mehrere Mitmieter – wie im vorliegenden Rechtsfall die beiden Beklagten – ist es notwendig, dass die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses gegen jeden Mitmieter erfolgt. Können vor der Klage zugekommene Mahnungen nicht festgestellt werden, kann die Mahnung nur in der Klagszustellung selbst liegen. Sind die verspätet bezahlten Mietzinse sowie die laufenden weiteren Mietzinse bei Klagsbehändigung unstrittig längst bezahlt worden, kann das Räumungsbegehren sich nicht darauf gründen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz sind keine weiteren Rückstände mehr aufgetreten. Die Räumungsklage war daher zu Recht abzuweisen.