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Dokument-ID: 496312
Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag
Grundbuchsgebührennovelle – Sonstige Änderungen ab 01.01.2013
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Die Bestimmung des § 6 Abs 1, wonach dem Zahlungspflichtigen für den Fall, dass dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen ist, zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von EUR 6,– zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben ist, wird vollständig aufgehoben.