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Dokument-ID: 469800
Entfall eines dringenden Wohnbedürfnisses bei mehrjähriger Haftstrafe des Mieters
OGH: Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für ein dringendes Wohnbedürfnis sind ein Bedürfnis „offenbar in naher Zeit“.
Unter dem Begriff „offenbar in naher Zeit“ wird ein konkreter zukünftiger Bedarf verstanden. Dabei kommt es nicht so sehr auf den Zeitraum, sondern auf die gesicherte Zukunftsprognose an – das Merkmal kann also auch durch Zeiträume, die ein Jahr wesentlich übersteigen, verwirklicht sein.