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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag
Schiedsklausel
Anwendungsbereich der Bestimmungen über das Schiedsverfahren
Das Schiedsrechtsänderungsgesetz (SchRÄG) 2006 hat das Schiedsverfahren im Rahmen der ZPO neu geregelt. Die Schiedsvereinbarung ist gem § 581 Abs 1 ZPO eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Schiedsvereinbarung muss gem § 583 Abs 1 ZPO entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.