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WEKA (wed) | News | 24.06.2014
Anspruch auf Aufwandersatz, wenn Mieter den Mangel selbst verschuldet hat?
Bei Verschulden des Mieters in Bezug auf den zugrunde liegenden Mangel besteht bei Erfüllung des Aufwandersatzanspruches ein deckungsgleicher Rückforderungsanspruch des Vermieters.
Geschäftszahl
OGH 17.02.2014, 4 Ob 199/13p
Norm
Leitsatz
Quintessenz:
Aufwendungen, die von einem Mieter getätigt werden und die eigentlich vom Vermieter hätten übernommen werden sollen, können vom Mieter aufgrund des Aufwandersatzanspruchs gem § 1097 ABGB geltend gemacht werden. Fallen solche Aufwendungen unter die Erhaltungspflicht nach § 3 MRG, so sind diese nicht abdingbar. Jedoch besteht bei Verschulden des Mieters in Bezug auf den zugrunde liegenden Mangel, bei Erfüllung des Aufwandersatzanspruches, ein deckungsgleicher Rückforderungsanspruch des Vermieters.
OGH: Werden von einem Mieter Aufwendungen getätigt, für die eigentlich der Vermieter hätte aufkommen sollen, so hat Ersterer grundsätzlich einen Aufwandersatzanspruch gemäß § 1097 ABGB.
Der OGH wies in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 4 Ob 591/89 hin, wonach ein solcher Anspruch, wenn diese Aufwendungen unter die Erhaltungspflicht nach § 3 MRG fallen, nicht abdingbar sei. Fernerhin stellte der OGH fest, dass im Falle eines Verschuldens des Mieters in Bezug auf den zugrunde liegenden Mangel, bei Erfüllung des Aufwandersatzanspruches ein deckungsgleicher, auf § 1111 ABGB beruhender Rückforderungsanspruch des Vermieters bestehe. Dies begründete der OGH mit dem Umstand, dass ein vom Mieter verursachter Schaden genau unter jene Aufwendungen falle, die er dem Mieter nach § 1097 ABGB iVm § 3 MRG eigentlich zu ersetzen habe.
Schließlich wurde daraus gefolgert, dass in einer solchen Situation das Erheben eines Aufwandersatzanspruches in der Tat rechtsmissbräuchlich sei, da Rechtsmissbrauch immer schon dann vorliege, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten, eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ungewöhnlich großes Missverhältnis bestehe. Eine solche Abwägung gehe somit zu Lasten des Klägers, da nicht erkennbar sei, welches legitime Interesse an der Erhebung eines Aufwandersatzanspruches bestehen könnte, wenn er einen möglicherweise bereits erhaltenen Betrag umgehende zurückzugeben habe, da die Zahlung durch den Beklagten einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch zeitige. Der OGH kam somit zu der Schlussfolgerung, dass arglistig handle, wer fordere, was er eigentlich zurückzugeben habe.
Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur .