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Dokument-ID: 377961
Erheblich nachteiliger Gebrauch – drohende Substanzschädigung
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt kein Verschulden des Mieters voraus. Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters anzulegen ist. Ausgehend von diesen Kriterien hängt die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3, 1. Fall MRG vorliegt oder nicht, immer von den Umständen des einzelnen Falles ab.