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Dokument-ID: 651107

WEKA (wed) | News | 06.03.2014

Zusammenlegung von Wohnungen

Das Änderungsrecht an einer Wohnung regelt, ob, wie und wann Änderungen durchgeführt werden dürfen. Relevant ist das Änderungsrecht insb für das Mit- und Wohnungseigentum bei Zusammenlegung von Wohneinheiten, wo Ausnahmen von dieser Regel bestehen.

Geschäftszahl

OGH 6.11.2013, 5 Ob 7/13k

Norm

§ 828 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Das Änderungsrecht an einer Wohnung regelt, ob, wie und wann Änderungen durchgeführt werden dürfen und in welchen Fällen die anderen Eigentümer die Änderungen nicht verweigern können. Grundsätzlich darf kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit eine Veränderung vornehmen, wenn die Rechtssphäre der Übrigen berührt wird. Relevant ist das Änderungsrecht insbesondere für das Mit- und Wohnungseigentum bei Zusammenlegung von Wohneinheiten, wo Ausnahmen von dieser Regel bestehen.

OGH: Das Änderungsrecht betrifft nur Wohnungseigentümer. Es regelt, wann die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu beabsichtigten Änderungen eines Wohnungseigentümers an seinem Objekt nicht wirksam verweigern können. Grundsätzlich kommt es immer auf die Eigenmacht einer Veränderung an, welche im Verfahren über die Klage auf Unterlassung oder Beseitigung zu prüfen ist.

Einem Miteigentümer, dem der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wird, kommt die ausschließliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zu. Davon wird auch das Recht auf physische Veränderungen umfasst. Dabei ist § 828 ABGB zu beachten, laut dem kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, wenn in die Substanz der übrigen Teilhaber eingegriffen und dabei wichtige Interessen berührt werden. Unter Substanzveränderungen sind vor allem Baumaßnahmen zu verstehen, die ohne Einstimmigkeit nicht durchgeführt werden können.

In vorliegenden Fall entschied der OGH über die durch die Zusammenlegung zweier Wohnungen aufgeworfene Frage der Beschränkung von ausschließlichen Nutzungsrechten. Das Schließen von Zu- und Eingängen im Rahmen baulicher Maßnahmen bedarf keiner Genehmigung und ist somit von den Nachbarn als Teil der Zusammenlegungs- und Standardanhebungsmaßnahmen hinzunehmen. Eine Wiederherstellungspflicht der funktionslos gewordenen Zugänge kann nicht geltend gemacht werden, da einer Gebrauchsordnung, der eine Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen zugrunde liegt, ohne konkrete Anhaltspunkte auch keine Aufrechterhaltung der Widmung als selbstständige Zugänge unterstellt werden kann.

Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.