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Iman Torabia | News | 16.09.2013
Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Sturz in unbeleuchteten Gang?
Der Anspruch zugunsten Dritter reicht nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist selbst Gläubigerin aus dem Vertrag, und nicht Schuldnerin. Ein direkter Vertrag besteht zur Gemeinschaft nicht
Geschäftszahl
OGH 03.07.2013, 7 Ob 113/13p
Norm
§ 1319a ABGB
Leitsatz
Quintessenz:
Der Anspruch zugunsten Dritter reicht nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist selbst Gläubigerin aus dem Vertrag, und nicht Schuldnerin. Ein direkter Vertrag besteht zur Gemeinschaft nicht.
OGH: Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet ohne besondere Vertragsbeziehung ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten. Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis. Allerdings haben sie zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft keine Vertragsbeziehung.
Für den Fall, dass der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB) ist, würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung dieser Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich. § 1319a ABGB muss als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.
In casu wusste nicht nur jeder Wohnungseigentümer davon, dass der Gang und das Podest zur Stiege nicht beleuchtet sind, sondern es gab auch einen gut beleuchteten alternativen Weg zum Ziel des Klägers. In casu trifft die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls dem Kläger als Miteigentümer gegenüber kein (grobes) Verschulden daran, dass ein bestimmter Gang nicht beleuchtet ist. Die Beleuchtung fehlt seit dem Auszug eines Unternehmers, der sie abgeschaltet hat. Die Beleuchtung ist offenbar mit dem betreffenden Eigentumsobjekt verbunden und die Wohnungseigentümer, auch der Kläger, haben eine Änderung des Zustands durch die Beklagte nicht veranlasst, diesen also über Jahre gutgeheißen.
Zu beachten ist, dass erkennbaren Gefahrenstellen grundsätzlich immer ausgewichen werden muss. Vor die Füße zu Schauen“ ist von jedem Fußgänger zu verlangen. Der Ersatzanspruch des Klägers, der ohne Not einen unbeleuchteten Weg in Kenntnis der örtlichen Umstände wählte, ist zu verneinen.
Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.