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Dokument-ID: 1121778

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

COVID-19 und Unbrauchbarkeit gem § 1104 ABGB bei „gemischter“ Verwendung: Bsp Bäckerei mit Kaffeehaus-Betrieb

OGH: Ist der bedungene Gebrauch des Bestandobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie, die nach stRsp einen außerordentlichen Zufall iSd §§ 1104 f ABGB darstellt, zur gänzlichen oder teilweisen Unbenützbarkeit des Bestandobjekts.

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