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WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz
Zum eigenständigen Eintrittsrecht Minderjähriger an einer Wohnung gem § 14 MRG
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG liegt vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienen. Wer diese sind, definiert § 14 Abs 3 MRG: eintrittsberechtigt sind ua Verwandte in gerader Linie, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Der Eintritt in den Mietvertrag erfolgt (unter Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen) ex lege, sofern die potenziell eintrittsberechtigten Personen dem Vermieter innerhalb von 14 Tagen nichts Gegenteiliges bekanntgeben – einer rechtsgeschäftlichen Erklärung braucht es hierfür nicht.