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WEKA (ffa) | Judikatur | Leitsatz
Werbefläche auf Hausfassade: Interessensabwägung bei gerichtlicher Benützungsregelung
OGH: Gemäß § 17 Abs 2 WEG 2002 kann jeder Wohnungseigentümer aus wichtigen Gründen die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft beantragen. Unter die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft fällt auch die Nutzung der Hausfassade zu Werbezwecken. Wurde diese bisher unentgeltlich genutzt, besteht nach ständiger Rechtsprechung (RS 0118456) eine bindende, konkludente Benützungsregelung. Ob wichtige Gründe vorliegen, diese Regelung zu ändern, ist eine im Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung, welcher eine Interessenabwägung zwischen persönlichen und familiären Verhältnissen und der Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs voranzugehen hat.