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Dokument-ID: 425413
Renovierungsverpflichtung nach Beendigung des Mietverhältnisses?
OGH: Der Vermieter ist nach der dispositiven Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB verpflichtet, den Bestandgegenstand auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten und den Bestandnehmer im bedungenen Gebrauch nicht zu stören. Liegt keine gegenteilige Vereinbarung vor, wird bei Übergabe bloß die „Brauchbarkeit“ des Objekts geschuldet. Die Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB kann auch auf den Mieter überwälzt werden. Die Abdingbarkeit dieser Erhaltungspflicht des Vermieters wird jedoch durch das KSchG und den § 879 Abs 3 ABGB beschränkt.