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Dokument-ID: 1107335

Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz

Verpflichtung zur Zahlung des Hauptmietzinses bei behördlichem Betretungsverbot?

OGH: Liegen „außerordentlicher Zufälle“ vor, namentlich (ua) wegen „Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen (oder) Wetterschläge“, und kann eine in Bestand genommene Sache daher gar nicht gebraucht oder benutzt werden, so ist gemäß § 1104 ABGB kein Mietzins zu entrichten.

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