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Iman Torabia | News | 07.03.2013

Genehmigungsfähigkeit der nachträglichen Errichtung einer Verbindungstür zwischen Garage und dem Hausinneren?

Ob ein wichtiges Interesse hinsichtlich einer beabsichtigten Veränderung des Wohnungseigentumsobjektes vorliegt, ist unbeschadet der Frage der Verkehrsüblichkeit der konkreten Maßnahme zu beurteilen.

Geschäftszahl

OGH 20.11.2012, 5 Ob 183/12s

Norm

§ 16 Abs 2 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Ob ein wichtiges Interesse hinsichtlich einer beabsichtigten Veränderung des Wohnungseigentumsobjektes vorliegt, ist unbeschadet der Frage der Verkehrsüblichkeit der konkreten Maßnahme zu beurteilen.

OGH: Werden für eine beabsichtigte Änderung an dem Wohnungseigentumsobjekt auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die geplante Veränderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Diese Voraussetzungen sind nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 demnach nur alternativ gefordert.

In casu wird die nachträgliche Errichtung einer Verbindungstür zwischen Garage und dem Hausinneren beantragt. Bezüglich der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, die vom Antragsteller durch konkrete Tatsachen darzulegen sind, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht aus einer ganz allgemeinen generalisierenden Betrachtung ergibt. Unbeschadet der Frage der Verkehrsüblichkeit der konkreten Maßnahme ist ein wichtiges Interesse der Antragstellerin zu bejahen.

Der Begriff des „wichtigen Interesses“ in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die fragliche Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Allerdings ist es keine notwendige Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit, dass die Benützbarkeit des Wohnungseigentumsobjekts ohne die angestrebte Änderung nahezu unmöglich wäre.

Durch die in casu beabsichtigte Maßnahme wird eine heute in Ein- und Zweifamilienhäusern entsprechende, übliche Nutzung des Zubehörobjekts ermöglicht, zumal die Erreichbarkeit einer Garage durch das Hausinnere eine erhebliche Erleichterung ihrer Verwendung bei Schlechtwetter, Transport von Kindern, Handhabung von Einkäufen etc entspricht insofern den heutigen Wohnstandard eines Ein- oder Zweifamilienhauses bietet.

Da in der Beurteilung heutigen Wohnstandards eine generalisierende, objektive Betrachtungsweise geboten ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie ein Wohnungseigentümer ein Objekt derzeit benützt oder ob es vermietet ist.

Nach der Rechtsprechung ist eine Verhältnismäßigkeit der Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft als weiteres Kriterium heranzuziehen. Dabei gilt, je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen. Der in casu verfahrensgegenständliche 90 cm breiter Durchbruch der Kellerwand, die keine andere Funktion hat, als den Keller vom Zubehörobjekt der Antragstellerin zu trennen, stellt sich als eine derart geringe Inanspruchnahme des allgemeinen Teils Kellerwand dar, dass an die Wichtigkeit des Interesses der Antragstellerin keine zu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.

Weitere Leitsätze sowie OGH-Entscheidungen im Volltext finden Sie am Portal unter https://www.weka.at/wohnrecht/Judikatur.