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Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß § 17 Abs 6 WEG 1975 (§ 34 Abs 3 WEG 2002)
Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß § 17 Abs 6 WEG 1975 (nunmehr § 34 Abs 3 WEG 2002) ist nicht mittels Exekution nach der EO durchsetzbar. Ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist, ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen. Der Verwalter hat dabei die Möglichkeit, auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und damit dem Auftrag zu entsprechen. Auch im fortgesetzten Verfahren zur Erwirkung der Verhängung einer Geldstrafe als Beugemittel sind die Beschwerdepunkte konkret zu nennen. Daher ist genau anzugeben, in welchen Punkten dem gerichtlichen Auftrag nicht entsprochen wurde. Daraufhin ist dem Verwalter Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Im fortgesetzten Verfahren sind alle Beschwerdepunkte sogleich anzugeben. Dem Antragsteller steht es nicht frei, einzelne Verstöße ratenweise in Form von gesonderten Strafanträgen geltend zu machen. Es kann zu einer wiederholten Verhängung der Geldstrafe kommen, wenn die im (ersten) Strafantrag aufgezeigten Mängel ungerechtfertigterweise nicht behoben werden.