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Dokument-ID: 374635
Minderheitenrechte und gerichtliche Entscheidung nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002
Gemäß § 30 WEG 2002 kann sich die Minderheit gegen den Mehrheitswillen oder die Untätigkeit der Mehrheit bzw des Verwalters wehren und sich an das Gericht wenden. § 30 Abs 1 WEG 2002 enthält den taxativen Katalog der Minderheitenrechte. Jeder Wohnungseigentümer kann über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen hinaus mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass Arbeiten iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden (§ 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002).