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Dokument-ID: 712378
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1216d. Handeln der Liquidatoren
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
Die Liquidatoren vertreten die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich als Gesamtvertreter, sofern die Gesellschafter nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbaren. Die Liquidatoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Jeder Liquidator ist alleine befugt, gesellschaftsbezogene Erklärungen entgegenzunehmen.
(BGBl. I Nr. 83/2014)