Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach eine lieferte 538 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5663) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
- (2243) Vorschrift Vorschrift (2243)
- (2095) Judikatur Judikatur (2095)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
- (538) News News x (538)
- (246) Praxiswissen Praxiswissen (246)
-
(450)
Muster
Muster
(450)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (77) Checkliste Checkliste (77)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (73) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (73)
- (30) Korrespondenz Korrespondenz (30)
- (84) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (84)
- (179) Vertragsmuster Vertragsmuster (179)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
- (1) Tool Tool (1)
-
Datum
- Alle Themen
- News x
- Jedes Datum
WEKA (bli) | News | 25.05.2011
Novelle bringt Senkung der Maklerprovision
Durch die Novellierung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler kommt es in bestimmten Fällen zu einer Senkung der Maklerprovision von drei auf zwei Bruttomonatsmieten. Wann ist dies der Fall?
Mit BGBl II Nr 268/2010 wurden am 25. August diesen Jahres die Änderungen bezüglich der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler kundgemacht. Sie traten mit 1. September 2010 in Kraft. Diese Änderungen betreffen vor allem die Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen – also die so genannte Maklerprovision.
Provision bei Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Hierbei wird im § 20 der Verordnung unterschieden, ob die Provision mit MieterInnen oder VermieterInnen vereinbart wird:
- Die mit MieterInnen vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf künftig den Betrag von zwei Bruttomonatsmieten nicht übersteigen. (Bisher waren in diesem Fall bis zu drei Monatsmieten möglich!). Für Mietverträge, die bis zu drei Jahren befristet sind, ist nur eine Vergütung von bis zu einer Bruttomonatsmiete möglich.
- Mit VermieterInnen vereinbarte Provisionen oder sonstige Vergütungen für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus dürfen – so wie bisher – den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht überschreiten.
Provision bei Mietverträgen über Geschäftsräume
Zu Geschäftsräumen zählen unter anderem Lokale, Verkaufsräume, Garagen, Werkstätten, Büroräume etc Für diese darf mit MieterInnen bei Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages auch weiterhin eine Provision bzw sonstige Vergütung von drei Bruttomonatsmieten vereinbart werden.
Weiters gilt für Geschäftsräume:
- Für Mietverträge, die mindestens zwei Jahre dauern, jedoch auf nicht mehr als drei Jahre befristet sind, ist eine Vergütung von bis zu einer zweifachen Bruttomonatsmiete erlaubt.
- Für Mietverträge, die auf weniger als zwei Jahre befristet sind, ist eine Vergütung von bis zu einer einfachen Bruttomonatsmiete erlaubt.
Provision bei Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter
Neu ist ebenfalls: Wird ein Mietvertrag über eine Wohnung zwischen einem Hausverwalter und MieterInnen geschlossen, so darf die vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nur die Hälfte der nach § 20 Abs 1 der Verordnung zu berechnenden Beträge – also höchstens eine Monatsmiete – betragen.
Inserate über Mietwohnungen
Weiters müssen Inserate von Immobilienmaklern künftig die monatlichen Gesamtbelastungen sowie Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenkonti und die Umsatzsteuer beinhalten.
Zusammenfassung
Durch die Novellierung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilenmakler ist für MieterInnen im Schnitt eine Monatsmiete weniger zu entrichten. Größtenteils gleich bleiben jedoch die Provisionen, die zwischen Maklern und VermieterInnen getroffen werden. Für die Vermittlung von Geschäftsräumlichkeiten gibt es durch die novellierte Verordnung zwar eine detailliertere Aufstellung als zuvor, wenn der Mietvertrag auf mehr als drei Jahre befristet ist, ist jedoch nach wie vor eine Provision von bis zu drei Monaten möglich.