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Dokument-ID: 271607

Kommentar

§ 17 WEG 2002

Geltung der vor 2002 konkludent geschlossenen Benützungsvereinbarungen

Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 mit 01.07.2002 sind Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002), was ihr konkludentes Zustandekommen ausschließt. Die Übergangsregelung des § 56 Abs 13 WEG 2002 hat aber die nach der alten Rechtslage wirksam (auch konkludent) zu Stande gekommenen Benützungsvereinbarungen mit 01.07.2002 nicht beseitigt, eine Unwirksamkeit der Vereinbarung durch die neue Rechtslage würde dem tragenden Gedanken der Rechtssicherheit völlig zuwiderlaufen (MietSlg 55.469).

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