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Dokument-ID: 339841

Claudia Sorgo - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

Grundbuch – Urkunden

Notwendige Urkunden

Die Einverleibung kann laut § 31 GBG nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.

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