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Konsequenzen der Verwalterpflicht nach § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002
§ 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 verpflichtet den Verwalter, für Erhaltungsarbeiten, die über laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote einzuholen. Bereits die Vorgängerbestimmung § 17 Abs 2 Z 3 WEG 1975 enthielt eine Verpflichtung, mehrere Angebote einzuholen. § 17 Abs 2 Z 3 WEG 1975 und § 20 Abs 4 Satz 3 WEG 2002 sollen lediglich die den Verwalter treffenden Treue- bzw Sorgfaltspflichten konkretisieren und damit die leichtere Überprüfbarkeit von Verwaltungsmaßnahmen durch die Wohnungseigentümer sicherstellen. In welcher Form diese Vergleichsanbote vorliegen müssen, ist nicht geregelt. Es sollen den Miteigentümern anhand der vorliegenden Angebote eine rationale Überprüfbarkeit, ein Vergleich und eine Hilfe bei der Entscheidung ermöglicht werden.