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Dokument-ID: 377648
Kein Einwand der Unwirtschaftlichkeit im Verfahren auf Mietzinserhöhung
OGH: Gleich dem Erstgericht geht das Rekursgericht davon aus, dass die Mieter in einem Mietzinserhöhungsverfahren nach §§ 18, 37 Abs 1 Z 10 MRG den Einwand der Unwirtschaftlichkeit der vom Vermieter geplanten Erhaltungsarbeiten einwenden und damit eine Mietzinserhöhung abwehren können. Ein derartiger Einwand ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Anders als § 7 Abs 2 MG idF der Novelle 1974 kennt das MRG keine Begrenzung der Erhöhung des Hauptmietzinses.